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AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma F. Athmer, im folgenden als Verkäufer bezeichnet, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Preise, Zeichnungen
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, falls nicht anders vereinbart ist, ohne Verpackung und ohne Versandkosten.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Liefertermine, Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen, um verbindlich zu sein, der schiftlichen Vereinbarung. Liefer- und Leistunsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung oder ähnliches gehören, auch wenn diese Störung bei den Lieferanten des Verkäufers oder den Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei den verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

Zur Teillieferung oder Teilleistung ist der Verkäufer jederzeit berechtigt.

Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung des Verkäufers pro vollendete Woche auf 1 % des jeweiligen Lieferwertes, maximal auf 5 % des Lieferwertes beschränkt.

4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf die Käufer über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.

5. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern keine besonderen Garantievereinbarungen getroffen worden sind, sechs Monate. Sie beginnt mit Lieferdatum. Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.

Werden Montagepläne nicht befolgt, so ist der Verkäufer für die sich daraus ergebenden Folgen nicht haftbar. Die Gewährleistung wird zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Wir behalten uns Abweichungen für alle Dichtprofile bis zu 10 % nach oben oder unten vor, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

6. Eigentumsvorbehalt :
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der der Verkäufer (Mit-)Eigentum hat, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

7. Schadenersatzansprüche
Im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn der Verkäufer das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu vertreten hat. Verletzt der Verkäufer schuldhaft eine als wesentlich einzuordnende Vertragspflicht, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, soweit nicht Deckung im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung oder Produkthaftpflicht-Versicherung besteht.

Vorstehende Regelung bezieht sich auf alle Leistungsstörungstatbestände, gleichgültig, ob diese gesetzlicher oder vertraglicher Natur sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Arnsberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

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